Braucht ab dem 01.01.2018 jeder Steuerberater ein DE-Mail-Postfach?

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Braucht ab dem 01.01.2018 jeder Steuerberater ein DE-Mail-Postfach?

Köln, im Dezember 2017: Im Rahmen der eGovernment-Gesetzgebungen wurde bereits am 10.10.2013 ein „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ (FördElRV) verabschiedet. Dieses Gesetz enthält in Art. 26 differenzierte Regelungen darüber, wann ein „sicheres Übermittlungsverfahren“ vorgehalten werden muss:

  • Ab dem 1. Januar 2018 haben danach Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare sowie weitere Berufsgruppen und Institutionen verpflichtend einen sicheren Übermittlungsweg, zunächst nur für den Empfang, von Gerichtspost vorzuhalten (siehe hierzu §174 Abs. 3 Satz 4 ZPO).
  • Ab dem 1. Januar 2022 ist man dann auch verpflichtet, ausschließlich einen solchen sicheren Übermittlungsweg für das Versenden eigener Schriftsätze an die Gerichte zu nutzen.
  • Die Gerichte selbst und die meisten Behörden müssen schon ab 1. Januar 2018 in der Lage sein, Schriftsätze elektronisch in Empfang nehmen zu können. Die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten ist somit fakultativ bereits ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich möglich.

 

Regelungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer gehören nach §62 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu den vertretungsberechtigten Personen, die ihre Mandanten genau wie Anwälte vor den Finanzgerichten vertreten dürfen. Ein ähnliches Vertretungsrecht gilt auch für die Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte. In der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde für den „elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten“ ein §52d neu eingefügt.

Dieser §52d FGO statuiert dabei auch für die Finanzgerichtsbarkeit eine Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. Auch nach §174 Abs. 3 Satz 4 ZPO ff sind Steuerberater verpflichtet, einen „sicheren Übertragungsweg“ nach §130a ff ZPO für die Zustellung (Empfang) seitens der Gerichte bis zum 1.1.2018 einzurichten und ab 1.1.2022 für die Einreichung von Schriftsätzen an die Gerichte ausschließlich zu nutzen. Bei den Kammern und Institutionen wurde lange auch ein „besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach“(beSt) diskutiert – ohne, dass es bisher hier zu einer Lösung gekommen ist.

Aber auch wenn es derzeit keine berufsspezifische besondere elektronische Postfach-Lösung gibt, muss jeder Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1.1.2018 „empfangsbereit“ sein und ab dem 1.1.2022 die gesamte Kommunikation elektronisch abwickeln.

Derzeit kommt dafür nur ein DE-Mail-Postfach in Frage.

 

Wie funktioniert DE-Mail

2012 wurden die Deutsche Telekom und die Tochterunternehmen der United-Internet AG (GMX, Web.de und 1&1) vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als offiziell erste DE-Mail-Anbieter akkreditiert.

DE-Mail können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen wie Unternehmen, Personengesellschaften oder öffentliche Stellen nutzen. Im DE-Mail-Verbund können Sie Ihre Nachrichten ausschließlich an Personen und Unternehmen schicken, die ebenfalls eine DE-Mail-Adresse haben. Sie kommunizieren also stets mit einem eindeutig identifizierbaren Partner. Dabei spielt es keine Rolle, bei welchem DE-Mail-Anbieter der Adressat sein DE-Mail registriert hat. Adressaten ohne DE-Mail-Konto kann man über DE-Mail nicht erreichen.

Standardmäßig ist ein DE-Mail-Zugang immer ein Einzelplatz-Zugang, so wie man auch über ein Web-Portal auf sein T-Online oder web.de Postfach zugreift. Für diese Variante meldet man sich im Internet über ein Portal an sein DE-Mail-Konto bei seinem DE-Mail-Provider an. Hier stehen einem dann zwei Anmeldeverfahren zur Auswahl, die unterschiedlichen Sicherheitsniveaus entsprechen und verschiedene Aktionen im DE-Mail-Konto ermöglichen

  • Für das „normale“ Sicherheitsniveau reicht die Anmeldung mit Benutzername und Passwort. Man spricht in diesem Fall von Authentifizierung durch Wissen.
  • Für das „hohe“ Sicherheitsniveau setzen Sie zusätzlich zu Benutzername und Passwort eine „SmartCard“ ein, d.h. einen Gegenstand, der sich in Ihrem Besitz befindet. Dann spricht man von einer Zwei-Faktor-Authentifizierung durch Wissen (Benutzername/Passwort) und Besitz (SmartCard). Es gibt hier unterschiedliche Lösungen der verschiedenen Hersteller: z.B. mit dem ePersonalausweis, einer besonderen Signaturkarte oder mit einem USB-Stick.

Diese Variante richtet sich vor allem an Privatanwender und Nutzer mit geringem DE-Mail-Aufkommen.

Für DE-Mail-Versender/Empfänger mit einem höheren Aufkommen gibt es auch Gateway-Systeme die man an Computer-Netzwerke anschließen kann, um so z.B. DE-Mails auch über MS-Exchange-Server und Outlook weiterverarbeiten zu können.

 

Braucht jetzt aber wirklich jeder Steuerberater bis 1.1.2018 ein eigenes DE-Postfach?

Nein – ein Steuerberater braucht nur jetzt selbst ein DE-Mail-Postfach, wenn er jetzt aktuell zur Betreuung von Rechtsfällen (z.B. bei Finanzgerichten) „empfangsbereit“ sein muss, d.h. wenn er jetzt Zustellungen von Schriftsätzen der Gerichte erwarten muss. Hat er hier aber derzeit keine Verfahren anhängig und sind daher auch keine Schriftsätze von Gerichten an ihn als Prozessbevollmächtigten zu erwarten –dann braucht er jetzt auch noch kein DE-Mail-Postfach!

Wir raten hier, grundsätzlich erst einmal abzuwarten – sofern man nicht jetzt wegen akuter Rechtsfälle ein DE-Mail-Konto benötigt – und die weitere Entwicklung zu beobachten.

Wenn Sie zukünftig mit dem Gedanken spielen DE-Mail einzusetzen kommen Sie einfach auf uns zu, damit wir gemeinsam die für Sie am besten geeignete Lösung finden.


Mehr Informationen über De-Mail, quelle Wikipedia: de.wikipedia.org/wiki/De-Mail

 

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